Die Mitglieder des Bierconvents nennen sich Notable. Einmal im Jahr finden sie sich - im Rahmen einer mehrtägigen Reise - zur Generalversammlung zusammen, wo dann als oberstes Organ des Bierconvent International das Präsidium gewählt wird und neue Mitglieder inthronisiert werden. Dem Präsidium steht der aus altverdienten Notablen bestehende Senat zur Seite. Die Notablen finden sich in ihren Landesgruppen (Chapters) zu weiteren Aktivitäten zusammen. Diese reichen vom gemütlichen Stammtisch über gemeinsame Konzertbesuche bis hin zu mehrtägigen, organisierten Reisen. Derzeit ist der Bierconvent in Deutschland, Österreich, der Schweiz / Liechtenstein, sowie in Japan mit entsprechenden Landesgruppen vertreten.

Die Satzung des Bierconvent International e.V.

beschlossen von der 34. Generalversaınmiung am 31. Mai 2003. Letzte Änderung an der Generalversammlung vom Samstag, 11.Mai 2024 in Bamberg.

§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der BierConvent International e.V. - im folgenden BCI genannt - ist ein eingetragener Verein (Amtsgericht München, 18 VR 7370).

2. Der Sitz des Vereins ist München.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder richten sich nach dem jeweils geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit gesetzlich zulässig - München.


§2: Zweck

1. Der BCI versteht sich als weltweite Bruderschaft. Zweck des Vereins ist die Förderung gesellschaftlicher Bewusstseinsbildung hinsichtlich des mehr als 7000 Jahre alten Kulturgetränks Bier. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, Vorhaben und sonstige Aktivitäten, die darauf gerichtet sind:

  • den Genuss von Bier als edlem Getränk gepflegter Geselligkeit zu fördern;
  • die ehrwürdige Tradition des Bieres zu pflegen und seine gesellschaftliche Wertschätzung zu fördern;
  • für den Kreis der Notablen, Mitglieder, Angehörigen und Freunde exklusive Anlässe zu schaffen, die Freude am Biergenuss vermitteln;
  • im Verständnis internationaler Zusammengehörigkeit über alle Berufsgrenzen hinweg freundschaftliche Kontakte zu begründen und zu pflegen.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3: Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Jeder Notable ist berechtigt, die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Aufnahmeverfahren:
a) Der Antrag ist auf einem vom Präsidium zu beschließenden Formblatt mit den erforderlichen Angaben zur Person des neuen Mitgliedes sowie
mit Datum und Unterschrift des Antragstellers zu versehen.
b) Der Antrag ist von einen weiteren Notablen als Paten mit Datum und Unterschrift gegenzuzeichnen. Sowohl der Antragsteller als auch der Pate
sind Fürsprecher des neuen Mitgliedes und bezeugen die persönliche Integrität und ein der Bruderschaft angepasstes Format des neuen Mit-
gliedes.
c) Soweit für die Region, aus der das neue Mitglied stammt, ein Landeskonsul des BCI (§ 14 Abs. 3) gewählt und im Amte ist, leitet das Präsidium
diesem den Aufnahmeantrag mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme binnen eines Monats zu. Das Präsidium wird eine fristgemäß eingegan-
gene Stellungnahme bei seiner Entscheidung mit bedenken.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der schriftlichen Benachrichtigung des Antragstellers über die Aufnahme durch das Präsidium. Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

5. Neu aufgenommene Mitglieder bezahlen bei Eintritt im ersten Kalenderhalbjahr den vollen Mitgliedsbeitrag, bei Eintritt im zweiten Kalenderhalbjahr den halben Migliedsbeitrag, sowie ein einmaliges Aufnahmeentgelt in der zur Zeit der Aufnahme von der Generalversammlung beschlossenen Höhe.

6. Mitglieder und Personen, die sich um die Zielsetzung der Bruderschaft besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme. Sie kann durch Präsidiumsbeschluss wieder aberkannt werden. Ehrenmitglieder sind sowohl von der Verpflichtung zur Zahlung eines Aufnahmeentgelts als auch des Mitgliedsbeitrages befreit.

§4: Rechte der Mitglieder

Nach der feierlichen Aufnahme in die Bruderschaft (Inthronisation) führt das Mitglied die Bezeichnung Notabler des BCl.

§5: Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Vereinszweck (§ 2 Abs. 1) zu fördern;
b) die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, insbesondere die satzungsgemäß festgesetzten Mitgliedsbeiträge spätestens bis zum
31. Januar des Jahres kostenfrei zu zahlen;
c) sich gegenseitig zu achten.

2. Bei der Inthronisation empfängt das Mitglied die Insignien eines Notablen. Diese sind bei Veranstaltungen der Bruderschaft zu tragen. Verlorengegangene Insignien und/oder Inthronisationsurkunden können auf Kosten des Notablen ersetzt werden.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäfts-
jahres (§ 1 Abs. 3) zulässig.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch einstimmigen Beschluss. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur eingegangene Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Präsidiums wird dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt gegeben. In der nächsten Generalversammlung ist zu berichten.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Hierüber entscheidet das Präsidium.

§7: Organe

Satzungsgemäße Organe sind die Generalversammlung, das Präsidium und der Senat.

§8: Einberufung und Ablauf der Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, statt.

2. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Diese hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
a) Eröffnung und Begrüßung
b) Beschlussfassung über das Protokoll der vorhergehenden Generalversammlung
c) Geschäftsbericht
d) Jahresrechnung
aa} Bericht des Schatzmeisters
bb} Bericht der Rechnungsprüfer
cc} Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Budget
aa) Bericht des Schatzmeisters
bb} Genehmigung
f) Entlastung des Präsidiums
g) Wahlen (sofern satzungsgemäß erforderlich)
h} Bericht der regionalen Gliederungen (Landesgruppen)
i) Verschiedenes.

3. Außerordentliche Generalversammlungen werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nach Bedarf einberufen, außerdem immer dann, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder (Stand 31. Dezember des Vorjahres) dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beim Präsidium beantragt.

4. Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfall dem Vizepräsidenten, in dessen Verhinderungsfall einem weiteren Mitglied des Präsidiums.

5. In der Generalversammlung hat jedes (anwesende oder vertretene) Mitglied eine Stimme. Diese kann durch schriftliche Vollmacht ganz oder für
bestimmte Tagesordnungspunkte auf ein anwesendes Mitglied übertragen werden. Eine Unterbevollmächtigung kann ausgeschlossen werden. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter müssen deutlich erkennbar sein. Ein Mitglied kann nicht mehr als zehn andere Mitglieder vertreten.

6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder (Stand 31. Dezember des Vorjahres) persönlich oder durch übertragene Stimmen vertreten ist.

7. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss das Präsidium zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch nach vier Wochen, eine neue Generalversammlung ordnungsgemäß einberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.

8. Wahlvorschlage, Anträge auf Satzungsänderung und Anträge im Übrigen - ausgenommen bloße Geschäftsordnungsanträge - müssen spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Es gilt das Eingangsdatum. Sie sind mit der Einladung zur Generalversammlung den Mitgliedem bekannt zu geben.
Spätere Vorschläge und Anträge werden nicht berücksichtigt.

9. Die Generalversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Generalversammlung.

10. Zur Feststellung der jeweils erforderlichen Beschlussmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) zählen bei jedweden Abstimmungen, also
auch außerhalb von Generalversammlungen, Stimmenthaltungen nicht mit; sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.

11. Über den Verlauf jeder Generalversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungslei-
ter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9: Aufgaben der Generalversammlung

1. Die Generalversammlung wird mit allen den Zweck des Vereins berührenden wichtigen grundsätzlichen Fragen befasst. Sie bestimmt die für die
Tätigkeit des Vereins erforderlichen Richtlinien.

2. Der Generalversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
a) die Festsetzung des Aufnahmeentgeltes und des Mitgliedsbeitrages
b) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Senats und der beiden Rechnungsprüfer
c) die Jahresrechnung und das Budget
d) die Entlastung des Präsidiums
e} Satzungsänderungen
f} die Auflösung des Vereins (gemäss § 15).

§10: Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus folgenden Notablen:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Schatzmeister
d. zwei Beisitzern

2. Die Präsidiumsmitglieder warden von der Generalversammlung nach Absatz 1 festgelegten Reihenfolge gewählt. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Kandidieren für ein Präsidialamt mehrere Notable, findet eine geheime Wahl statt. Die Wahlen zum Präsidium erfolgen auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Der Senat kann für diesen Zeitraum aus seiner Mitte eine Ergänzungswahl vornehmen; die Rechte als Senator ruhen so lange. Sollten mehr als zwei Präsidiumsmitglieder ausscheiden, bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zur Wahl eines neuen Präsidiums.

5. Gesamtvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von $ 26 BGB sind der Präsident jeweils mit dem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister.

6. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten, in dessen Verhinderungsfall durch den Schatzmeister vertreten. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.

7. Das Präsidium führt den Verein ehrenamtlich; davon unberührt bleibt die Erstattung von Auslagen. Es vertritt ihn nach außen und innen und ist dessen geschäftsführendes Organ.

8. Das Präsidium gibt sich eine Geschäflsordnung.

§11: Einberufung und Ablauf der Präsidiumssitzung

1. Der Präsident beruft das Präsidium nach Bedarf, mindestens jedoch dreirnal irn Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Er muss es einberufen, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder dies schriftlich fordern. Der Senatspräsident kann an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.

2. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3. Über den Verlauf jeder Präsidiumssitzung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Sitzungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben des Präsidiums

1. Das Präsidium entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht zum Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung gehören.

2. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b} die Erstattung des Geschäftsberichts am Ende eines jeden Geschäftsjahres sowie die Vorlage der Jahresrechnung und des Budgets an die
Generalversammlung
c} die Beschlussfassung über die Streichung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 4).

§13: Senat

1. Dem Senat gehören an:
a) sieben Senatoren,
b} Ehrensenatoren (ohne Stimmrecht).

2. Die Senatoren nach § 13 Abs. 1a werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf eine regionale Ausgewogenheit ist nach Möglichkeit zu achten. Das Präsidium wird schriftliche Wahlvorschläge bei seiner Meinungsbildung mit berücksichtigen, wenn diese spätestens zwei Monate vor einer Senatswahl auf der Geschäftsstelle eingegangen sind.

3. Der Senat wählt aus seiner Mitte mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Senatoren einen Senatspräsidenten.

4. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

5. Der Senatspräsident beruft den Senat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. § 11 gilt
entsprechend. Das Protokoll ist dem Präsidium unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

6. Der Senat ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahrung der Satzung, insbesondere im Hinblick auf § 2 Abs.1, sowie den Traditionen des Vereins;
b) Sonderaufgaben, die ihm das Präsidium oder die Generalversammlung überträgt.

7. Für die Ernennung von Ehrensenatoren gilt § 3 Abs. 6 Sätze 1-3 entsprechend.

§14: Regionale Gliederungen

1. Das Präsidium und der Senat unterstützen die Bildung und die Tätigkeit regionaler Gliederungen (Landesgruppen, Chapter). Die Landesgruppen
sind insbesondere zuständig für:
a) die Wahrung des Vereinszwecks (§ 2 Abs.1),
b) die Gewinnung neuer Mitglieder,
c) die Förderung der Verbundenheit der Notablen und Mitglieder untereinander u.a. dadurch, dass sie über die Freundschaftstreffen hinaus Anlässe für persönliche Begegnungen und Veranstaltungen schaffen. Auf eine möglichst frühzeitige Information der Notablen und Mitglieder in anderen Landesgruppen ist zu achten.

2. Regionale Gliederungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie finanzieren ihre Aktivitäten selbst, Eine Haftung des Vereins ist
ausgeschlossen.

3. Jede regionale Gliederung wählt aus ihren Reihen in einer zu diesem Zweck vom Präsidium einzuberufenden Sitzung für die Dauer von drei
Jahren einen Vorsitzenden zum „Landeskonsul des BCI in ...“. Ihm obliegt die Leitung der Landesgruppe und ihrer Aktivitäten im Sinne
des Vereins.

§15: Rechnungsprüfer

Die Jahresrechnung wird von zwei Notablen geprüft. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung auf eine zweijährige Amtsdauer, wobei jedes Jahr einer der Rechnungsprüfer neu besetzt wird. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgeschäfte des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen und rechtzeitig vor der Generalversammlung einen Prüfbericht zu fertigen, der der Versammlung zur Kenntnis zu geben ist.

§16: Auflösung

Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vermögens des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierten der Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden.

§17: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle früherer Satzungen.
Bamberg, Samstag den 11.Mai 2024